Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
POLONIA-DRESDEN e.V.
Satzung
Satzung vom 03.07.1994 mit Änderungen vom 15.01.2009 und 17.10.2009
Amtsgericht Dresden, Eintragung unter VR 2516 vom 20.12.1994.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen POLONIA-DRESDEN e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
2. Ziel des Vereins ist die Förderung, Pflege und Vermittlung der polnischen Kultur,
Sprache, Geschichte und die Pflege der polnischen Traditionen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Der Verein finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuschüsse,
- Stiftungen,
- Erbschaften.
2. Die Höhe der Beitrags- und Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand.
3. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die
Vereinigung im Sinne der Satzung freiwillig unterstützt.
2. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich besondere Verdienste
um die Vereinigung erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die
Mitgliederversammlung verliehen.
3. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen
werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies
beantragt. Die Einberufung muss schriftlich 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.
Hierbei ist die Tagesordnung anzugeben, die den Gegenstand von
Beschlussfassungen enthält.
3. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen;
- auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
4. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Während der Wahl des Vorstandes wird sie von einem hierzu bestimmten Mitglied
geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins im Sinne seiner Ziele
- Entgegennahme der Kassenberichte
- Wahl des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren
- Änderungen der Satzung, hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich
- Auflösung des Vereins, wenn dies beschlossen wird; hierfür ist eine Mehrheit von
¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Protokollführer mit
Unterschrift niederzulegen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
7. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei
Teilnahme von mindestens 5 Personen beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter,
- dem Schatzmeister,
- weiteren zwei Mitgliedern
2. Der Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren durch geheime Wahl von der
Mitgliederversammlung gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, sind die Aufgaben
kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur ordentlichen Wahl eines
neuen Vorstandsmitglieds wahrzunehmen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder.
5. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter vertreten.
6. Der Vorstand entscheidet über alle Vorhaben des Vereins.
7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder können eine
angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand
erhalten.
§ 9. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Dresden, 17.10.2009
Vorstand Polonia-Dresden e.V.
POLONIA-DRESDEN e.V.
Beitragsordnung
§ 1 Vorbestimmung
Gemäß der Satzung der Polonia-Dresden e.V. vom 03.07.1994 mit Änderungen vom
15.01.2009 beschließt der Vorstand den Mindestmitgliedsbeiträge durch den Vorstand zu
benennen (Satzung § 3.2).
§ 2 Geltungsbereich
Die Beitragsordnung gilt gemäß ihrer Satzung für die Mitglieder der Polonia-Dresden e.V.
§ 3 Beitragspflicht
1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 3,00 € an die Polonia-Dresden
e.V. zu entrichten.
4. Die Höhe des Mindestbeitrags beträgt jährlich 24,00 €. Die Mitglieder können jedoch
stattdessen einen höheren Förderbeitrag entrichten, der jedoch mindestens 30 €
jährlich beträgt.
5. Die Jahresbeiträge werden jeweils am 15. Januar des Kalenderjahres fällig.
6. Beginnt die Mitgliedschaft nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, sind für jeden
Mitgliedsmonat 2,00 € in einer Summe für das restliche Kalenderjahr zu entrichten.
7. Die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ablauf
des Kalenderjahres sind am 15. des Folgemonats in dem die Mitgliedschaft beginnt
fällig.
§ 4 Verwendung der Gelder
Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß der geltenden
Satzung zu verwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung 15.01.2009 in Kraft.
Dresden, 15.01.2009
Vorstand Polonia-Dresden e.V.