Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

POLONIA-DRESDEN e.V.

Satzung

Satzung vom 03.07.1994 mit Änderungen vom 15.01.2009 und 17.10.2009

Amtsgericht Dresden, Eintragung unter VR 2516 vom 20.12.1994.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen POLONIA-DRESDEN e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2. Ziel des Vereins ist die Förderung, Pflege und Vermittlung der polnischen Kultur,

Sprache, Geschichte und die Pflege der polnischen Traditionen

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mittel des Vereins

1. Der Verein finanziert sich durch:

- Mitgliedsbeiträge,

- Spenden,

- Zuschüsse,

- Stiftungen,

- Erbschaften.

2. Die Höhe der Beitrags- und Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand.

3. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die

Vereinigung im Sinne der Satzung freiwillig unterstützt.

2. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die sich besondere Verdienste

um die Vereinigung erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die

Mitgliederversammlung verliehen.

3. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt

ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des

Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer

anderen steuerbegünstigten Körperschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Einzelmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss einberufen

werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies

beantragt. Die Einberufung muss schriftlich 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Hierbei ist die Tagesordnung anzugeben, die den Gegenstand von

Beschlussfassungen enthält.

3. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen;

- auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins

- wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

4. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

Während der Wahl des Vorstandes wird sie von einem hierzu bestimmten Mitglied

geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins im Sinne seiner Ziele

- Entgegennahme der Kassenberichte

- Wahl des Vorstands für die Dauer von zwei Jahren

- Änderungen der Satzung, hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden

Stimmberechtigten erforderlich

- Auflösung des Vereins, wenn dies beschlossen wird; hierfür ist eine Mehrheit von

¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Protokollführer mit

Unterschrift niederzulegen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

7. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei

Teilnahme von mindestens 5 Personen beschlussfähig.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden,

- dem Stellvertreter,

- dem Schatzmeister,

- weiteren zwei Mitgliedern

2. Der Vorstand wird für den Zeitraum von zwei Jahren durch geheime Wahl von der

Mitgliederversammlung gewählt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, sind die Aufgaben

kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied bis zur ordentlichen Wahl eines

neuen Vorstandsmitglieds wahrzunehmen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder.

5. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen

Stellvertreter vertreten.

6. Der Vorstand entscheidet über alle Vorhaben des Vereins.

7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder können eine

angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand

erhalten.

 

§ 9. Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

1. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu

verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst

nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Dresden, 17.10.2009

Vorstand Polonia-Dresden e.V.

 

 

 

POLONIA-DRESDEN e.V.

Beitragsordnung

§ 1 Vorbestimmung

Gemäß der Satzung der Polonia-Dresden e.V. vom 03.07.1994 mit Änderungen vom

15.01.2009 beschließt der Vorstand den Mindestmitgliedsbeiträge durch den Vorstand zu

benennen (Satzung § 3.2).

 

§ 2 Geltungsbereich

Die Beitragsordnung gilt gemäß ihrer Satzung für die Mitglieder der Polonia-Dresden e.V.

 

§ 3 Beitragspflicht

1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten.

2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 3,00 € an die Polonia-Dresden

e.V. zu entrichten.

4. Die Höhe des Mindestbeitrags beträgt jährlich 24,00 €. Die Mitglieder können jedoch

stattdessen einen höheren Förderbeitrag entrichten, der jedoch mindestens 30 €

jährlich beträgt.

5. Die Jahresbeiträge werden jeweils am 15. Januar des Kalenderjahres fällig.

6. Beginnt die Mitgliedschaft nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, sind für jeden

Mitgliedsmonat 2,00 € in einer Summe für das restliche Kalenderjahr zu entrichten.

7. Die Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Ablauf

des Kalenderjahres sind am 15. des Folgemonats in dem die Mitgliedschaft beginnt

fällig.

 

§ 4 Verwendung der Gelder

Die Beitragsgelder sind für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gemäß der geltenden

Satzung zu verwenden.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung 15.01.2009 in Kraft.

 

Dresden, 15.01.2009

Vorstand Polonia-Dresden e.V.

 

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